Gesetze / Erneuerbare-Energien-Verordnung
EEV§ 15 Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Stand: 09.02.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AusglMechV%202015/15#abs-1 (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für zentral voruntersuchte Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone festzulegen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AusglMechV%202015/15#abs-2 (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wird ermächtigt, eine Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes in Verbindung mit § 101 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu erlassen.
Änderungsverlauf
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02.02.2024 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 34)
BGBl. 2024 I Nr. 34
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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25.05.2020 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I 1070)
BGBl. 2020 I S. 1070
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